Ist die Benutzung eines Taschenrechners am Steuer erlaubt? Mit dieser Frage musste sich jüngst der Bundesgerichtshof beschäftigen und entschied: Nein.
Hintergrund dieser nunmehr höchstrichterlich entschiedenen Problematik war folgender Sachverhalt:
Ein Immobilienmakler nutzte während der Fahrt zum Kunden seinen Taschenrechner, um die Provision des bevorstehenden Kundentermins zu berechnen.
Das Amtsgericht Lippstadt hatte den Fahrer ursprünglich wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Fahrzeugführer zu einer Geldbuße verurteilt. Das OLG Hamm hatte Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und legte den Fall nach Fassung eines Vorlagebeschlusses dem BGH vor.
Dieser entschied, dass auch der Taschenrechner wie das Mobiltelefon nach § 23 Abs.1a StVO zu behandeln ist (Beschluss v. 16.12.2020, Az 4 StR 526/19).
In § 23 Abs.1a StVO heißt es auszugsweise:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-,Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte (……)
§ 23 Abs.1 StVO sah in seiner vor dem 19.10.2017 geltenden Fassung nur die Benutzung von Mobil-und Autotelefonen als ausdrücklich verboten an. Dieses Verbot wurde mit einer Änderung der StVO auf alle elektronischen Geräte, welche der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder zu dienen bestimmt sind, erweitert. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass auch der Taschenrechner ein solches elektronisches Gerät ist.
Für die Autofahrt gilt: Taschenrechner mit Sprachsteuerung oder Kopfrechnen!