Automatische Erhöhung von Kontogebühren unwirksam

In den letzten Jahren haben bekanntlich die Kontogebühren bei nahezu allen Banken eine Erhöhung erfahren. Die Vorgehensweise der Banken ist in der Regel derart, dass sie ca. 2-3 Monate vor Eintritt der Änderung den Kunden postalisch anschreiben und die Erhöhung ankündigen. Dabei berufen sie sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen ist geregelt, dass die Zustimmung des Kunden als erteilt gilt, sofern er nicht vor Eintritt der Erhöhung seine Ablehnung schriftlich ggü. der Bank äußert.

Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank AG, über die der Bundesgerichtshof (BGH) befand, enthielten eine solche Zustimmungsklausel. Der BGH entschied hierüber mit Urteil vom 27.04.2021 (AZ.: XI ZR 26/20) und erklärte die in den AGB der Postbank AG befindliche Klausel für unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteilige.

Die Folgen für Banken und Sparkassen sind immens. Sie müssen Ihren Kunden Gebührenerhöhungen bzw. Preisanpassungen, die mangels Wirksamkeit oben erwähnter Zustimmungsklauseln zu Unrecht vereinnahmt worden sind, zurückerstatten. Betroffen sind neben Kontoführungsgebühren, Kartengebühren, Überweisungsentgelte und sonstige Entgelte.

Der BGH hat jedoch klargestellt, dass die Erstattung zu viel gezahlter Gebühren nicht automatisch erfolgt, sondern nur auf „Antrag“ des Kunden hin.

Wir prüfen gerne, ob Ihnen Ansprüche auf Rückerstattung zu viel gezahlter Gebühren zustehen und machen diese für Sie geltend.