Ein neues Gesetz ermöglicht nunmehr Unternehmern und Selbständigen die Reduzierung der Gewerbemiete.
Der Gesetzgeber hat auf die prekäre Situation, in der sich Unternehmer – v.a. Einzelhändler – seit März 2020 infolge der drastischen und immer wiederkehrenden Lockdown Maßnahmen befinden, reagiert.
Bislang waren Einzelunternehmer Ihren mietvertraglichen Pflichten zufolge trotz ausbleibender Umsätze verpflichtet, die monatliche Miete in vereinbarter Höhe zu erbringen.
Mit der Einführung des Artikel 240 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wird Gewerbemietern nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB zu berufen und eine Anpassung der Miethöhe zu verlangen.
In Art. 240 § 7 des EGBG heißt es hierzu:
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.
(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.
Mit der Anpassung des Vertrags können sie eine Reduzierung der Miete oder eine Kündigung des Vertrags verlangen. Entscheidend ist, dass die Anpassung rückwirkend erfolgt. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt, an dem die Störung erstmalig aufgetreten ist. Dies wird in den meisten Fällen März 2020 sein.
Da das Mietverhältnis mit dem Vermieter in den allermeisten Fällen weiter aufrechterhalten bleiben soll, sollten Sie die Verhandlung individueller Anpassungen einem erfahrenen Rechtsanwalt überlassen und nicht auf eigene Faust vorgehen.
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