Nach diversen Oberlandesgerichten hat nunmehr auch das OLG Celle in seinem Beschluss vom 15.02.2021 (Az: 7 U 287/20) klargestellt, dass die Daimler AG im „Mercedes Abgasskandal“ die sekundäre Darlegungslast trifft.
Das OLG Celle fordert die Daimler AG auf, neben der Vorlage des Rückrufschreibens des Kraftfahrtbundesamts (KBA), darzulegen, wie die bemängelten Funktionen arbeiten und weshalb sie zulässig sein sollen. Konkret geht es darum, die gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren gemachten Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung darzulegen.
Die Daimler AG vertritt nach wie vor die Auffassung, dass die verbauten Abschalteinrichtungen zulässig sein sollen. Das OLG Celle hat mit seinem Beschluss klargestellt, dass die Daimler AG sich nicht mit pauschalen Behauptungen verteidigen kann, sondern aussagekräftige Unterlagen vorzulegen hat.
Der BGH hatte bereits in seinem Beschluss vom 19.01.2021 (Az: (Az.: VI ZR 433/19) deutlich gemacht, dass sich die Daimler AG zur Funktionsweise des Thermofensters äußern und die gegenüber dem KBA gemachten Angaben darlegen muss.
Hierzu fügt sich auch die jüngst ergangene Entscheidung des KBA nahezu sämtliche Widersprüche der Daimler AG gegen die ergangenen Rückrufbescheide abzulehnen. Das KBA bestätigt mit der Ablehnung erneut, dass sie die verbauten Abschalteinrichtungen nach wie vor für unzulässig hält.
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